Folge 35 - § 51b FinStrG: Neue Risiken bei falschen Belegen und Aufzeichnungen
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00:00:02: Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Tadeot Steuern, dem Podcast für Finanzstrafrecht.
00:00:07: Heute mit dem Fokus einundfünfzig B der oft unterschätzte Anwendungsbereich.
00:00:12: Ja bekomme ich auf die Folge, der einund fünfzig b hat mich jetzt in letzter Zeit dann doch häufig mit Fragen beschäftigt zum Anwendungspereich und ich will einfach ein paar Erfahrungswerte die mir da durch die tägliche Praxis gekommen sind mit ihnen teilen.
00:00:29: unter erster Bereich die nicht damit anfangen möchte, ist der EICB im Rahmen von Betriebsprüfungen.
00:00:36: Mir ist es jetzt häufig vorgekommen dass der Eicb um den Rahmen von betriebsprüffungen eine gewisse Rolle spielt.
00:00:42: und anfangend möchte ich vielleicht von dem Fall wenn Sie im Rahmen einer GPLB Prüfung Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen müssen.
00:00:50: Der Klassiker ist ja der das in GPLP-Prüfungen Arbeitszeit Aufzeichnungsangefragt werden.
00:00:56: Und nun können wir zwei Fälle unterscheiden.
00:00:58: Wenn Sie Arbeitszeitaufzeichnungen nicht haben und somit keine Arbeitszeit-Aufzeichnung vorliegen können, dann waren wir ursprünglich vor dem Einenfünfzig B im Einen-Fünfzig C drinnen.
00:01:10: Das war jetzt nicht weiter dramatisch.
00:01:11: warum?
00:01:12: Weil wenn es in Wahrheit zu finanziell rechtlichen Themen gekommen ist, dann ist dieser Einen fünfzig C aufgrund der Subsidiaritätsklausel im späteren Verkürzungsdelikt aufgegangen.
00:01:23: also sprich wenn sie einen Bargraf neunundvierzig oder einem Bargraft dreihunddreißig hätten, dann ist dieser Einenfünfzigzehn nämlich dass sie keine Arbeitszeit auf Zeichnungen hatten im Verkürzungsdelikt aufgegangen.
00:01:36: Wenn Sie keine Arbeitszeichnungen haben und solche auch nicht vorlegen können, kann es jetzt nach Neuerrechtlage kein Einen-Fünfzig B sein.
00:01:42: Warum?
00:01:43: Weil der Einen Fünfzig b erfordert das ihr in den Geschäftsvorgang vortäuschen.
00:01:47: Und wenn Sie keine Aufzeichnung führen, hat das nicht für ihn ja keinen Erklärungswert.
00:01:51: und da stellen welchen Sie belege, noch täuschen sie hier letztlich an einen Geschäftsvergang vor.
00:02:00: Anders und das ist bitte jetzt wichtig ist es wenn Sie im Rahmen einer GPLB-Brüffung falsche Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen.
00:02:07: Warum?
00:02:07: Naja bislang waren auch die falschen Arbeitszeitaufeichnungen vom einundfünfzig C also der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften umfasst.
00:02:17: aber künftig bitte künftig aufpassen sind ein Datbestand des Fünfzig B und da ist es besonders heikel.
00:02:29: Insbesondere wenn Sie Arbeitszeitaufzeichnungen, ich nenne jetzt alte Arbeitszeit-Aufzeichnung aus Zeiträumen vor einen Krafttreten des Fünftig Bs haben also die wurden beispielsweise im Jahr Zweiundzwanzig angefertigt und werden jetzt aktuell in einer GPLB Prüfung vorgelegt.
00:02:48: Dann bitte aufpassen, der E-B sankzidiert nicht nur das Herstellen und das Verfeichen sondern auch die Verwendung von falschen Aufzeichnungen.
00:02:57: Das heißt wenn Sie jetzt im Rahmen einer GPLP Prüfung falsche Arbeitszeitaufzeichnungsvorliegen die vor in Kraft treten des E- Bs angefertigt oder hergestellt wurden allerdings nach in Krafttreten verwendet werden dann wachsen sie damit in den Datbestand des E – Und das kann sehr heikel sein, warum?
00:03:19: Weil da gibt es eine Reihe von Fragen die sich dann stellt und zwar insbesondere dann wenn beispielsweise Mitarbeiter die Arbeitszeit auf Zeichnungen hergestellt haben und sie jetzt der Arbeitgeber verwendet.
00:03:32: Ah, dann ist die Frage die.
00:03:34: Einen Fünfzig B hat keine ausdrückliche Subsideritätsklausel.
00:03:37: das heißt hier ist dann fraglich ob der Arbeitgeber der beispielsweise jetzt diese Arbeitszeitaufzeichnung im Rahmen seiner GPB vorliegt und dann in weiterer Folge dieser Vorgang entdeckt wird und es zu einem Finanzstrafverfahren kommt gegen den Arbeitgeber, ob hier zusätzlich zum BAG auf die Abseits zwei Liter auch ein Finanzordnungswidrigkeit nach Einen und Fünfzig B gegeben sein kann.
00:04:06: Und das ist insbesondere relevant weil natürlich hier die Sanktionsdrohung des Einen- und Fünftig-B in manchen Fällen sogar bei ich sage jetzt mal umterschwelligen Abgabenverkürzungen, die Sanktion des Dreiundreißig Finanzstrafgesetzes der eigentlichen Abgaben Verkürzung und der Vorsitzenden Verkürdung übersteigen kann.
00:04:25: Also nehmen wir einfach nur das Beispiel Sie haben lediglich eine Arbeitszeitaufzeichnung falsch aufgezeichnet und kriegen dafür nach der Strafpraxis zum Einenfünfzig B die Mindeststrafe von zwanzigtausend Euro.
00:04:39: so kann dann diese Mindeststrafe von Zwanzigdausend euro.
00:04:42: wie gesagt Die Frage ist generell, ob man auch dieses Sanktionssystem hier anwenden kann.
00:04:47: Bei einem Fünfzig B allerdings würde die dann wahrscheinlich unter einer Sanktsion liegen, die man bei dem Dreieinhalbzig Zwei alit A bekommen würde wenn hier nur ein Mitarbeiter betroffen wäre.
00:04:58: also das heißt hier stellen sich schon Fragen ob man hier im Rahmen einer GPLW-Prüfung durch Vorlage falscher Unterlagen gefälschter Arbeitszeitaufzeichnungen letztlich in Straftrohungen reinrutscht, die dann unter Umständen über jenen des eigentlichen Finanzvergehens nach Bargauf-III liegt.
00:05:18: Und hier bitte aus meiner Sicht gibt es auch sehr gute Argumente dass der EINON-Fünfzig B im Verkürzungsdelikt nach XXIII also im eigentlichen Abgaben hinter Zihungstilikt aufgeht.
00:05:30: denn erstens hier sprechen die erläuterten Bemerkungen zur Gesetzwertung eine klare Sprache.
00:05:37: Denn da wurde angesprochen, dass mit einundfünfzig B lediglich die Lücke geschlossen werden soll in denen es dann aufgrund von Scheinaufzeichnungen oder falschen Aufzeichnung nachgelagert zu keiner Strafe, Finanzstrafe mehr kommen kann.
00:05:53: Weil und beispielsweise das Unternehmen, das diese Aufzeichnung bereitstellt nicht mehr existiert allen Fällen, in denen es eine nachgelagerte Strafbarkeit gibt sollte und das geht aus dem Gesetz des Wortlauts hervor.
00:06:05: Einen Fünfzig B-Subsidier sein.
00:06:07: Also das heißt schon die erläuterten Bemerkungen sprechen hier ein klares Wort.
00:06:12: da sind Fälle der Parallelität also wenn ich sowohl einen ich sage es härteres Finanzvergehen nach Dreiundreißig gegen den Arbeitgeber hätte und hier auch ein Finanzvergehend nach Barg auf Einenfünfzig b der Einen fünftig im härteren Delikt nach Dreiandressig II aufgeht.
00:06:30: Dafür spricht neben dem Gesetzeszweck auch die Ausgestaltung, nämlich insbesondere wenn Sie sich vorstellen dass der Einenfünfzig B eine Ordnungswidrigkeit ist also das heißt schon vom Gesetzestypusunterstellung nachgelagert.
00:06:47: Ein Minus ist ein qualifiziertes Minus gegenüber den Datbeständen des XXIII-Finanzstrafgesetz.
00:06:53: Dafür spricht auch die kürzere Verjährungsfrist, wir haben hier drei Jahre statt fünf Jahre und auch die verfahrensrechtliche Stellung.
00:07:00: Denn fühlen Sie sich vor Augen während der Barg auf XXIII eine vorsetzliche Abgabenverkürzung gerichtzuständig ist bei Überschreiten von Hundertfünfzigtausend Euro sind wir im Bereich des Fünfzig B immer in der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit und auch hier, in der niedrigsten Form der aufwaltungs- behördliche Zuständigkeiten.
00:07:21: Nämlich in der Zuständigkeit des Einzelbeamten.
00:07:23: Warum?
00:07:24: Der Fünfzig B ist ja gerade nicht abhängig von einem Wertbetrag von den Strafbestimmenden so dass wir auch hier die dreiundreißigtausend Euro Grenze nicht haben.
00:07:32: also das heißt wir sind immer beim Anzelbeamt zuständig ausser sie stellen den Antrag auf fakultative Zustständigkeit des Spruchsinats.
00:07:40: aber all das sprich ganz klar aus meiner Sicht dafür, dass sie im Rahmen von GPLB-Brüffungen, nehmen wir an Sie mit der Nr.
00:07:48: neunundneunzeiger Prüfung und wissen das am Ende des Tages ist zu einem Vorwurf nach Dreiandreißig zwei kommen wird.
00:07:55: und sie haben auch das Thema, dass falsche Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt wurden im Rahmen dieser Prüfungen es zu keiner parallelen Strafbarkeit nach Einenundfünfzig B und Dreyandreessig Zwei aussicht des Arbeitgebers kommen sollte.
00:08:10: Wie gesagt, ganz auf die Spitze getrieben ist es insbesondere dann wenn Sie sich beispielsweise ansehen dass dieser E-Bee auch den Arbeitnehmer treffen kann und bei dem ist es im Regelfall so das dann der E-Bei vermutlich die höhere Sanktion wäre als die hinterzogenen Abgaben nach Dreiandreißig zwei.
00:08:29: Wenn man hier eine Beitragstätterschaft des Arbeitnehmers in den Raum stellen würde.
00:08:33: also das heißt hier ist auch zu stellen, das wird auch schon in der Literatur vertreten dass man hier wahrscheinlich es gibt noch keine Rechtsprechung aber hier nötigenfalls bis zum Verfassungsgerichtshof gehen müsste um diese Gleichmäßigkeit des Sanktionssystems nicht zu gefährden.
00:08:51: Also wie gesagt hier wenn Sie das Thema haben vielleicht Punkt eins generell vorsichtig sein.
00:08:57: sie können auch durch die Vorlage von alten Nenniges Arbeitszeitaufzeichnungen die gefälscht wurden in die Strafbarkeit des einundfünfzig B reinwachsen und dann stehen sich die Konkurrenzfragen zum dreiunddreißig zwei.
00:09:11: Das ist vielleicht das erste, was in der Praxis aus meiner Sicht häufig unterschätzt wird und wie gesagt die Anwendungstiefe und die Anmendungsdichte des einundfünftzig b ist hier nicht restlos geklärt.
00:09:24: allerdings sprechen hier schon gute Argumente Aussichtegesetzsmaterialien dafür dass der einund fünfzig b subsidiär auch wenn wir keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel haben, wie in den Paragraph einundfünfzig Litera oder eine andere Bestimmung des einund fünfzig.
00:09:46: Das heißt Wir haben hier ganz klar Ein Verhältnis auf das es bei Prüfungen aufzupassen gilt und man kann nicht sagen Naja nur weil die Aufzeichnungen vor einen Krafttreten des einunfünftig b angefertigt verfälscht produziert wurden, wir hier generell aus, sag ich mal Skrups sind vom Fünfzig B. Der zweite Punkt, an der mir auffällt beim Fünfzig B und das war jetzt zuletzt Thema eines Innenhaus-Seminares.
00:10:16: wie gesagt da bin ich immer ein Fender von.
00:10:17: Ich lasse den oft Im Vorfeld von Inno-Seminaren, mir vom Mitarbeitern des Unternehmens muss das selbst dann zeigen erstellen.
00:10:25: warum bin ich mal kein Fan davon dass man im Seminar so Breakout Sessions macht wo die Leute dann selber irgendwelche Schriftsetze basteln müssen die man nachher anschaut?
00:10:34: nein aber im Vorfall bin ich immer ein Fan davon.
00:10:36: Dass man hier sicher durchaus in Vorbereitung auf dem Seminar mal ein paar Schriftsätze oder auch Selbstanzeigen oder Rechtfertigung schreiben schicken lässt und damit im Seminar praktisch auf diese Anwendungsfälle eingeht.
00:10:48: Und so war es auch jetzt.
00:10:49: vor zwei Wochen hatte ich ein Seminar, da habe ich mir auch im Vorfeld einfach was mich interessiert hat selbst an Zeigen schicken lassen.
00:10:57: zu einem E-Pack B und vielleicht da ganz lustig haben wir im Vorfall ein paar natürlich Sachverhalte diskutiert und da war ich dann schon gespannt welche Beispiele ich dann bekommen würde.
00:11:10: Ich teile die Highlights jetzt mit Ihnen in diesem Podcast, weil es auch für mich ganz erhellend war welche unterschiedlichen Gesichtspunkte sich erstellen können.
00:11:18: Vielleicht ein Punkt den wir bei Selbstanzeigen unterschätzt?
00:11:22: Das ist die Frage des Anwendungszeitraums.
00:11:24: folgendes Beispiel wenn Sie jetzt einen Klienten haben und der Klient wird vom Finanzamt mit einem Auskunftssuchen gebeten.
00:11:34: Er möge doch zu einer Ausgangsrechnung aus dem Jahr dreiundzwanzig Informationen liefern, nämlich zum Auftrag zur Kostenschätzung Lieferscheine, Bauplanbaufotos Baustellendokumentationen untergleichen.
00:11:46: Also Sie sehen schon worauf das abzielt.
00:11:48: also das zählt darauf ab dass die Behörde eben versucht hier abzutesten ob eine Umschreiberechnung vorliegt ob man auf Zurufe des Klienten eine Privatveranlasste Leistung in eine betriebliche Veranlassde gekleidet hat.
00:12:04: Jetzt kann natürlich das Thema sein, dass Ihr Kleint dann sagt ui Volltreffer ja.
00:12:09: wenn ich jetzt diese Informationen liefere dann entpuppt sich diese Rechnung als Scheinrechnung Besser gesagt als Umschreiberechnung, weil es war ja eine Leistung noch eine andere.
00:12:18: Also eine Umschreiberechnung und die Frage ist jetzt wie gehe ich damit um?
00:12:21: Soll ich im Vorfeld der Beantwortung des Auskunftsersuchens hier noch schnell eine Selbstanzeige machen insbesondere um hier eine Strafbarkeit nach Einenfünfzig b abzuwenden?
00:12:31: denn wenn man hier die kolportierten Mindeststraftrohungen von zwanzigtausend Euro in den Raum stellt, wäre das ein Betrag der dem Klienten wehtun würde.
00:12:42: Na ja da bitte gilt es generell mal abzuwägen sind sie überhaupt im Anwendungsbereich des EI-B nämlich im zeitlichen Anwendungspereich?
00:12:50: Also wie gesagt wenn Sie hier einen Auskunftssuchen haben zu einem Sachverhalt aus dem Jahr zwanzig dreiundzwanzig dann könnte man schonmal hinterfragen ob ich überhaupt im EI B drin bin.
00:13:01: warum?
00:13:02: eine allfällige Rechnung wurde ja vor ein Krafttreten erstellt und gerade nicht nach in Kraft treten verwendet.
00:13:11: Warum?
00:13:12: Weil ihnen jetzt die Behörde ja diese Rechnung vorhält, um Informationen dazu ersucht und sie diese Rechenung gerade nicht verwenden.
00:13:20: das heißt man könnte hier mit guten Gesichtspunkten schon sagen naja auch wenn man hier dann die Informationen dazu liefert, dass man dieses Auskunftssuchen richtig beantwortet und hier jetzt keine nämlich im Auskünftesuchung keine gefälschten unrichtigen Belege vorlegt.
00:13:36: Dann ist der Anwendungsbereich des Einenfünfzig B dem Grundemach mal nicht erfüllt.
00:13:42: Wie gesagt hier gibt es eine Meinung die ich nicht teile aber ich wollte hier darauf hinweisen im Schriftum die sagt das ganze auch in bei behalten des Zustands einer Schein oder Umschreiberechnung ein Unwertgehalt gesehen wird, also spricht das auch so lang man quasi eine Umschreiberechnung nicht aufdeckt.
00:14:01: Dies ist den Datbestand des Fünfzig B erfüllt und dann würde man allerdings – und das ist das Problematische daran – damit würde man ja hier diesen Tatbestand uferlos in die Vergangenheit erstrecken.
00:14:12: Also ich teile diese Auffassung nicht.
00:14:14: wie wohl es hier noch keine mir geläufige Rechtsprechung aufgrund dieser Jungen geschichte des E-Pg, die hier wirklich brandaus gibt.
00:14:22: Aber es gibt ja schon dogmatisch gute Anhaltspunkte zu sagen dass wir in dem Bereich nicht eine Ausdeckung des Anwendungsbereichs auf vor dem ich sage jetzt mal Juli, im Jahr von dem Jahr zum Jahr zweizigths produzierte Rechnungen haben.
00:14:40: Warum?
00:14:41: Weil sonst würde schlichtweg der Verwendungsdatbestand leer laufen wenn man hier in der Beibehaltung des Zustands schon den Unrechtsgehalt sieht dann wäre der Verwendungsdat bestand sinnentleert.
00:14:51: also das heißt vor dem Hintergrund würde ich dass neben auch Verhältnismäßigkeits- und Vertrauenschutzgesichtspunkten als starkes Argument sehen hier den Einenfünfzig B auf Fälle, in denen vor den Krafttreten produziert hergestellt wurde und danach diese Rechnung nicht verwendet wurde keinen Anwendungsbereich sehen.
00:15:11: Wie gesagt das einmal Punkt eins.
00:15:13: der zweite Gesichtspunkt der mir jetzt öfter zugekommen ist Gerade auch in dem einen Fall dann, wo ich darum gebeten habe, Selbstanzeigen zum Einen und Fünfzig B einfach mal Probe zu traften um zu schauen welche Ansatzpunkte hier vertreten werden.
00:15:28: Das Thema Täternennung also in den Fällen müssen Sie schon aufpassen.
00:15:33: der Einen- und Fünfzig b unterscheidet sich ja von einer klassischen Selbstanzeit mit der ich in den Dreiundreißig oder Vierundreissig saniere dadurch dass sie mal im Grunde nach nicht an der Steuersubjekteigenschaft hängt.
00:15:45: Also sprich sie haben wir den Klassischen Verkürzungsdelikten ja immer einen Fokus auf den Steuerabpflichtigen, weil es ein Sonderdilikt ist.
00:15:52: Den Einen und Fünfzig B können Sie aber auch beginnen wenn sie kein Steuabpflichtiger sind.
00:15:57: Wenn's nicht Ihre eigenen Steuern sind warum?
00:15:59: Es reicht wenn Sie hier einen falschen Beleg erstellen oder einen unrichtigen Verfälschen bzw.
00:16:05: wenn einem falschen beleg verwenden.
00:16:07: also das heißt hier ist ganz klar dass die Tathandlung nicht an die steuersobjekteigenschaft anknüpft sondern hier nur an die Herstellungverwendung wo der Fälschung abstellt.
00:16:16: Das heißt, auf diesen Gesichtspunkt müssen Sie aber bei der Darlegung der Verfehlung achten.
00:16:21: Warum?
00:16:21: Weil die Selbstanzeige natürlich die finanzstorfrechtliche Darlegungen in den Fokus nimmt und es wäre jetzt zu wenig wenn sie hier einfach nur sagen im Namen und Auftrag des Steuerpflichtigen vertreten durch die Geschäftsführung.
00:16:32: also bitte dieses Standardsatzel wäre jetzt in dem Bereich problematisch.
00:16:37: generell könnte man hinterfragen in welchen fällen sich auch die GmbH nennen weil eine gmbh Nennung als Täter wäre ja dann der Fall, wenn Sie eine Zurechnung haben eines Mitarbeiter- oder Entscheidungsträger, die liegt.
00:16:50: Und das muss sich ja hier gerade bei diesem Datbestand nicht zwingend decken, wenn sie beispielsweise keine Zurechtungen zum GmbH zusammenbringen.
00:17:02: Auch das ist ein Fall an den Gesichtspunkten, dem man sich bei Selbstanzeigen hier gesondert wird stellen müssen.
00:17:08: Vielleicht dann noch ein Thema, das mir auch aufgefallen ist und dass auch momentan oft ein Stolperstein ist, wenn Sie jetzt im Rahmen des Einenundfünfzig B den Anwendungsbereich präzise in den Fokus nehmen können sie ja zwei Themen haben.
00:17:26: Sie können einerseits eine Scheinrechnung haben also in dem Bereich wo überhaupt keine Lieferung der Leistung stattgefunden hat weil es eine klassische Schein Rechnung ist und Sie können den Datbestand haben wo eine Liefer- oder Leistung mit einer Deckungsrechnungen durch eine andere ersetzt wird.
00:17:44: Jetzt können Sie sagen macht es einen Unterschied für die Selbstanzeige.
00:17:47: und da bitte ja, weil in dem Datbestand wenn sie jetzt eine klassische Deckungs- über Umschreiberechnung haben.
00:17:53: Also Sie haben eine Leistung wo von Betrieblich oder von Privatoff betrieblich umgeschrieben wird um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen dann haben Sie ja immer nach dem Umsatzsteuersetz zwei Parallelsteuer, ein Tatbestände.
00:18:10: Sie haben einmal die Steuerschuldkraftrechnungsschlägung in Elfvierzehn Uhr ist DG und sie haben einmal eine Steuerschuldkraftleistung.
00:18:18: Und wenn Sie jetzt im Rahmen einer Selbstanzeige den Einen Fünfzig B sanieren und hier nur ich sage mal anknüpfen dann den Datbestand Die falsche Rechnungen entlarven diese als Beilage mitschicken allerdings in weiterer Folge keine Vorsorge treffen für die Thematik steuerschult Eine Kraftleistung, weil die Steuerschuldkraft rechnen werden Sie in der Regel erklärt haben.
00:18:43: Dann kann es sein dass sie mit der Steuerschuldkraftleistung hier eine nicht sanierte Steuer haben insbesondere dann, weil ja die Voraussetzungen ist dass sie eine Rechnungsberichtigung oder Rechnungskorrektur brauchen um hier letztlich diese doppelte Steuerschuldentstehung in den Griff zu bekommen umso steuerlich.
00:18:59: Also das ein Gesichtspunkt, den Sie bitte auch bei der Selbstanzeige nicht unterschätzen sollten, dass wir hier im Bereich der Umschreiberechnungen die Thematik Ufstgraf-Rechnung und Ustgraftleistung haben.
00:19:09: Bei den klassischen Scheinrechnungen ist es ja nicht der Fall, weil da überhaupt keine Leistung stattgefunden hat.
00:19:13: Also da würde wirklich das Außerverkehrziehen des Belegs die strafbefreiende Wirkung des EI-B sicherstellen und hier sind dann auch keine alternativen ustrechtlichen Angrüpfungsmerkmale.
00:19:28: Das wären vielleicht die neuesten Entwicklungen, die mich zuletzt beschäftigt haben.
00:19:30: zum EI Ich freue mich auf den Erfahrungsaustausch.
00:19:33: wenn Sie noch Gesichtspunkte haben zum eI gerne mal posten.
00:19:38: Von meiner Seite war es das.
00:19:40: Ich hoffe, die Folge hat Ihnen gefallen und wünsche eine schöne Arbeitswoche!
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