Folge 36 - Erste BFG-Entscheidung zu § 51b FinStrG: Was Praktiker und Praktikerinnen jetzt wissen müssen
Shownotes
Die erste veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu § 51b FinStrG ist da und sie hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis. Im Mittelpunkt stehen Scheinrechnungen, Konkurrenzfragen zu § 33 FinStrG, die Einordnung des § 51b als Dauerdelikt sowie weitreichende Folgen für Verjährung und Strafbemessung.
Anhand eines aktuellen Falls rund um überhöhte Rechnungen und unrichtige Vorsteuerabzüge analysiert Johannes Prillinger die zentralen Aussagen der Entscheidung und zeigt auf, warum insbesondere die Annahme eines Dauerdelikts finanzstrafrechtlich brisant sein kann. Außerdem geht es um die Frage, wann § 51b neben klassischen Verkürzungsdelikten anwendbar bleibt und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Betriebsprüfungen, Selbstanzeigen und Verteidigungsstrategien ergeben.
Besonders spannend: Das BFG entwickelt erstmals einen kreativen Ansatz zur Strafbemessung im Zusammenspiel von § 51b und § 33 FinStrG.
In den Shownotes:
BFG 5.5.2026, RV/7300013/2026
Bei Fragen oder Feedback zu den Folgen freut sich unser Experte Johannes Prillinger über eine Nachricht an johannes.prillinger@leitnerleitner.com
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Transkript anzeigen
00:00:01: Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Talut Steuern, dem Podcast für Finanzstrafrecht.
00:00:07: Nun ist sie da die erste Entscheidung zum Einenfünfzig B Druckfrisch aus der Findock.
00:00:12: Entscheidungsdatum fünfter fünfter sechsundzwanzig.
00:00:15: Aber wenn wir das gewusst hätten, dann hätte ich das natürlich bei der letzten Folge schon berücksichtigen können.
00:00:19: Das war nicht abgesprochen.
00:00:21: die Entscheidung hat auch mich überrascht und wie viele von Ihnen vielleicht neugierig sind ja die Entscheidung hatte es wirklich in sich denn es sind natürlich ein paar für die Praxis ganz wesentliche Gesichtspunkte dabei.
00:00:32: Entscheidungsdatum wie gesagt fünfter fünfter sechsundzwanzig.
00:00:35: Die Geschäftszahl werde ich Ihnen nachher in den Schornots verlinken.
00:00:38: was ist passiert?
00:00:40: Der Fall betrifft einen gewerblichen Kfz-Händler, der hat in der Novemberufe a.w.a.
00:00:46: zwanzigvierundzwanzig Vorsteuern von zehntausend Euro geltend gemacht.
00:00:50: das Finanzamt hat ihn daraufhin aufgefordert Belege vorzulegen aus denen er diese Vorsteuer zieht insbesondere wahrscheinlich deshalb weil des Erklärungsverhalten Das Beschwerdeführer ist ein bisschen lauffällig, war warum.
00:01:03: Er hat beginnend mit Juni-Vierundzwanzig immer größere Vorsteuerbeträge gelten gemacht zuerst mit tausend Euro begonnen dann viertausend an sechstausends, siebentausenden und wie gesagt einem November zehntausende Euro.
00:01:14: Und da erlernt die Praxis natürlich das Finanzamt hier bei größeren Vorsteuern beträgen Die Belege prüft um hier einfach der Bankomat Funktion des Vorsteurabzugs einen Riegel vorzuschieben.
00:01:27: So war es auch in diesem Fall und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert hier diese Rechnung über diesen Autokauf, also er hat ein Auto eingekauft mit Rechnungsbetrag €.
00:01:42: Wie es so kommen muss wird diese Rechnung gegenverprobt mit dem Rechnungsaussteller, also dem Autoverkäufer und der Wert des Fahrzeugs waren nicht nur die €.
00:01:57: Das wurde auch dann noch mit dem Kilometerstand eines KFZ Pickles abgeglichen und ist stand damit fest dass die Rechnungen hier lediglich ein Niedrigartiger Tatsächlich ein Kaufpreis Gegenstand war und die der höhere Kaufpreise diese forty-tausend Euro vorgetäuscht waren.
00:02:16: So, damit waren wir mal mit diesem Sachfallelement im Einenfünfzig B drinnen.
00:02:22: Und diese Rechnung hat dazu geführt dass bei dem Steuerabpflichtigen eine USU stattgefunden hat eine Umsatzsteuer Sonderprüfungen und zwar für den Zeitraum Juni bis Dezember vierundzwanzig weil natürlich hier die der Verdacht bestand, dass nicht nur eine Eingangsrechnung de facto überhöht faktoriert wurde.
00:02:42: Sondern es hier mehr ergibt.
00:02:43: im Rahmen dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfungen wurden dann nicht noch mehr Scheinrechnungen gefunden aber es kam zu Feststellungen nach § thirty drei Absatz zwei also... Die UFAS, die abgegeben waren, haben eine zu niedrige Zahl ausgewiesen.
00:02:59: Und es kam hier nochmal zu einem strafbestimmenden Wertbetrag von thirty-thausend Euro an Umsatzsteuerformmeldungen, die falsch abgegeben wurden.
00:03:08: also de facto... haben wir eine Scheinrechnung gehabt für die UVA November, und dann noch November bis inklusive Dezember, mehrere UVA-Dilikte.
00:03:20: Der strafbestimmende Wertbetrag, wie gesagt, waren siebenunddreißigtausend Euro entfallend auf die UV A-Dillikte.
00:03:26: also gibt einen Strafrahmen mal zwei von vierundsiebzigtausen Euro plus diese Scheinreichnung so!
00:03:32: Das weitere Verfahren war relativ unspektakulär, warum?
00:03:34: Der Beschuldigte war nicht vertreten.
00:03:37: Die Rechtfertigung war dementsprechend auch nicht wirklich kreativ.
00:03:39: also es wurde noch geltend gemacht ja das Begründet, das Fehlverhalten mit der schwierigen privaten Situation und dass ein Privatkonkurs im Raum stand.
00:03:47: also wie gesagt eigentlich im Ergebnis geradezu kontraproduktiv aber damit ja faktisch die subjektive Darzeit gestanden wird.
00:03:55: Warum so spannend?
00:03:56: natürlich dann die rechtlichen Ausführungen, warum?
00:03:58: Wir hatten jetzt erstmals den Fall dass ein Paragraph Fünfzig B also dieser Scheinrechnungsparagraf zusammengetroffen ist mit einem Verkürzungstilikt nach Paragraff Dreiunddreißig.
00:04:10: Also dem Ufa-Dilikt Nach Drei und Dreißig zwei A. Und da war natürlich dann spannend wie schaut es damit aus?
00:04:16: stehen die in echter Konkurrenz?
00:04:18: können die nebeneinander gestraft werden?
00:04:20: oder gibt sie eine So viel eine Konsumtion?
00:04:23: geht das einem dem anderen vor, geht darin auf und die Begründung des BFGs.
00:04:28: Er geht auch wirklich darauf ein... Sagt, dass wir hier eine echte Konkurrenz aus einem Nebeneinander der beiden Tatbestände haben.
00:04:34: Warum?
00:04:35: Weil eben von dieser Rechnung die von einundfünfzig B sanktioniert wird und diese gefälschte Rechnungen auch die Gefahr in sich trug das neben dem Vorsteuerabzug s auch zu überhöhten Betriebsausgaben in den noch nicht abgegebenen Einkommen steuern klären vierundzwanzig geltend gemacht werden.
00:04:53: also es heißt nicht nur Gefahr für die ufa also für die umsetzten Vormeldungen und für die us sondern auch Gefahr für die Jahre Steuererklärung, nämlich insbesondere für die Einkommenssteuererklärungen das hier überhöhte Betriebs-Soßgabenketten gemacht werden.
00:05:06: Also da ist im Grunde nach relativ plakativ der Dreiandreißig zwei A betreffend UVA deckt eben nicht den gesamten Unwertgehalt dieser Rechnung ab und deswegen gibt es ein Nebeneinander zwischen Einenundfünfzig B und DreiAndreißzig Zwei A was er dem Grunde noch von der Telelogie und von der Begründung des BFG eine gewisse Plausibilität hat.
00:05:29: Wie gesagt, der potenzielle Hinterziehungsschaden, der auf der Est gelastet wäre oder auf der Einkommensteuer gelastete wäre, das wären noch mal für um zwanzigtausend Euro gewesen.
00:05:40: Also dieser Strafrahmen.
00:05:42: Das heißt, das ist dann in weiterer Folge und werden wir uns noch kurz anschauen auch für die Strafbemessung von Relevanz.
00:05:49: Das war es geradezu, wie soll ich sagen, der spannendste an der Entscheidung Neben der Konkurrenzfrage war, ist ein Zweizeiler und den zitiere ich jetzt wörtlich aus der Entscheidung.
00:06:01: Es heißt hier das Delikt nach Fünfzig B Finanzstrafgesetz ist mit Verwendung durch Aufnahme in die Buchhaltung vollendet und bleibt als Dauerdelikt bis zur Entfernung der gefälschten Rechnungen bestehen.
00:06:16: einem Zweizeiler ohne nähere Begründung, es wird hier wirklich nichts auf abweichende Meinungen dieser durchaus zum Dauerdelikt beim B-Rack und in anderen Themenbereichen gibt eingegangen.
00:06:26: Es wurde einfach gesagt, ein Tauerdeliktpunkt ist so.
00:06:31: Wenn man sich jetzt natürlich genauer anschaut... sagt das Gericht allerdings nur in der Verwendungsvariante, weil ja hier wörtlich steht ist durch Verwendung.
00:06:40: Also das heißt die könnte man schon fragen in anderen Fällen.
00:06:43: Der Einenfünfzig B sanktioniert ja nicht nur die Verwendungen sondern auch die Produktion von falschen Rechnungen dass in der Produktionsvariante hier sehr wohl ein Daudelig den Frage gestellt werden könnte wie wohl es auch für mich in der verwendungs Variante infrage gestellt werden könnten.
00:07:01: also hätte man sich wenn man das Megadiff anmerken wollte, ein bisschen mehr Substrate in der Entscheidung gewünscht.
00:07:07: Aber im konkreten Fall war es vielleicht auch gar nicht nötig.
00:07:10: warum.
00:07:10: weil die Verjährungsfrage und andere Fragen die sich beim Dauerdilikt dann stellen wurden in der Entscheidungen gerade nicht releviert, auch weil er Beschwerdeführer wie gesagt unvertretend war.
00:07:20: Wenn man jetzt dieses Daudelikt annimmt für den E-B, dann ist es natürlich aus Sicht der Praxis Ultra Hard.
00:07:29: Warum?
00:07:29: Weil das hat elementare Bedeutung für die Verjährung.
00:07:33: Der E-b hat eine relativ kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.
00:07:37: wenn man allerdings jetzt sagt Es ist ein Dauerdelikt, dann beginnt die Verjährung nicht zu laufen bis zur Beseitigung der Scheinrechnungen aus dem Büchern also sprich bis zur Beendigung des DauerDelikts und damit relevant die Frage des Daudeligs, weil einfach hier die Verjährung und Umständen sehr spät zu laufen beginnt.
00:07:59: Und das ist quasi noch an Top.
00:08:02: die Verjährung oder diese Verjärung des Führt auch dazu, weil es ja ein Vorsatzdelikt ist dass auch allfällige vorher vor dem EFB begangene Finanzvergehen nicht verjähren können.
00:08:16: Weil es hier einfach einen Verjährungsblocker im Form des EFP gibt der eben bis zur Beseitigung aus den Büchern nicht verjaert und das war natürlich auch für diesen Fall nicht relevant, aber ist natürlich für andere Fälle ein ultra scharfe Schwert weil unter Umständen und ich denke jetzt nur mal praktisch gesprochen.
00:08:34: Es dann aus Sicht der Steuerfahnderung oder Betriebsprüfungen sehr leicht sein kann die finanzstrafrechtliche Verjährung zu blockieren wenn man einfach bei der Prüfung irgendeinen Scheinbelegte noch verbucht war herausfindet der dann die Verjährung der anderen Delikte letztlich abblockt.
00:08:49: Das vielleicht nur ein Thema das nicht Gegenstand Ausfluss dieser rechtlichen Beurteilung sein kann.
00:08:58: Das was dann auch noch spannend ist, wie gesagt es ist alles nicht in dieser Entscheidung Gegenstand gewesen aber das hängt jetzt an dieser Einordnung als Dauerdelikt ist auch der Punkt des Günstigkeitsvergleichs.
00:09:07: wir wissen ja alle der Einen Fünfzig B. ich habe das letzte Woche gebracht Der ist in Kraft getreten mit Juli, aber ohne spezielle Übergangsbestimmung.
00:09:20: Da hat natürlich jetzt die Qualifikation als Dauerdelikt und Umständen auch einen komischen Beigeschmack.
00:09:32: Weil der Günstigkeitsvergleich bei einem Dauerdelikt ja das Thema ist, wann ist denn jetzt oder welches Tatzeitrecht ist denn nun anwendbar?
00:09:42: Der Günstighets-Vergleich stellt da immer darauf ab günstiger entweder des Tatzeitrechts oder des Urteilszeitrechte und das günstigere soll zur Anwendung kommen für den Beschuldigten.
00:09:53: Thema ist jetzt nur Tatzeit recht – bei Dauerdilikten ist jenes Recht dass im Zeitpunkt der Beendigung, der Tatbeendigung gelten in Kraft ist.
00:10:03: Also das heißt auch hier wenn man das jetzt zu Ende denkt würde das bedeuten für alle Delikte die der EI-P, wo der EIP bis dato noch in den Büchern ist also wo falsche Beläge, EIP Beläger in den Büchern sind könnte man sagen gut es wurde nie beendet dass da ein Delikt und damit kommt auch jetzt für diese Belege, wo es einfach jetzt noch in der Buchhaltung Spuren gibt die nicht beseitigt wurden.
00:10:32: Kommt jetzt das aktuelle Tatzeitrecht, nämlich wo der E-B gilt zur Anwendung und wenn man das dann im Urteilszeitrecht vergleicht, wo da auch der E fifty B in Kraft tritt, dann gibt's hier keine Diskrepanz.
00:10:44: also dann geht dieser Günstigkeitsvergleich faktisch ins Leere und das ist natürlich für den Anwendungszeiter um wie weit zurückgeht diese E fifty?
00:10:52: ein ultra scharfe Schwert, weil kann man natürlich diskutieren dass das für die Produktionsvariante nicht gilt aber für die Verwendungsvariante könnte das natürlich ein Thema sein was auch für die Selbstanzeigeerstattung und für andere Gesichtspunkte relevant sein kann.
00:11:08: Mit anderen Worten beim Dowdelikt kommt es nicht zur Konservierungswirkung des ursprünglich günstigeren Rechts.
00:11:15: vor Juli müsste man auf jeden Fall aus berater Sicht mitdenken wenn man hier entsprechende Fälle auf dem Tisch hat.
00:11:23: Man kann natürlich jetzt an der Entscheidung kritisieren, dass das Thema Daudel nicht wirklich gut begründet wurde.
00:11:28: aber es gibt doch vielleicht noch einen Lichtblick.
00:11:31: denn gerade die Strafrahmenbildung und die Strafbemessung habe ich persönlich beim Lesen Ein bisschen erheitert, warum ein durchaus kreativer Ansatz ist zu einer Strafbemessung zu kommen die bisher noch nicht literarisch diskutiert wurde.
00:11:43: Also in diesem Punkt ist das Urteil aus meiner Sicht kreativ und lösungsorientiert.
00:11:47: also es kann man ja auch mal, muss ich nicht immer noch kritisieren, aber kann ja auch etwas loben.
00:11:51: Ich will es vielleicht für Sie wie folgt erläutern, dass das ein bisschen greifbarer wird.
00:11:55: Wir haben mal jetzt bei der Strafrahmenbildung die Besonderheit, dass nach dem Paragraph XXI Finanzstraftgesetz wenn mehrere Finanzvergehen zusammentreffen, die alle mit unterschiedlichen Geldstrafen bedroht sind jenes die liegt sticht, daß die höchste Geldstrafterung vorsieht.
00:12:11: also das mit der höchsten Strafterung sticht.
00:12:13: so im Gegenständlichen Fall war das so Die UVA-Dilikte nach Dreiunddreißigzwo, die haben in Summe einen Strafbestimmenden Wertbetrag von rund, ich sag jetzt mal, sieben und dreißigtausend Euro gehabt.
00:12:26: Und damit einen Straftrahmen also ein Höchststrafe von Vierundsiebzigtausen.
00:12:29: Also den strafbestimmten Wertbetracht bevorsteht es einfach mal zwei.
00:12:32: das sind dann diese Vierunsebzig tausend euro Strafrahmen nach DreihunddresigzWo.
00:12:37: Der ist natürlich geringer als der Strafrahmen für den Einenundfünfzig B., weil da sind bekanntermaßen Hunderttausende Euro.
00:12:43: So!
00:12:43: Das heißt für die Straframmbildung paar auf einundfünfzig B mit den hunderttausend Euro heranzuziehen.
00:12:49: Jetzt könnte man kreativ sagen, na gut darauf zwanzig Prozent will ich auch für die in einund fünfzig b schon teilweise kolportiert wurde, zwanzi Prozent Mindeststrafe weil es eine Vorsatzdelikte ist.
00:12:59: auf den einund fünftig b dann sind wir bei einer Strafe von zwanzige tausend euro.
00:13:02: so Ich habe schon eine letzte Woche im Podcast gesagt, naja bitte aufpassen.
00:13:07: Der EFB sieht nach unten hin ja de facto keine prozentuelle Mindeststrafe vor.
00:13:11: also das heißt da ist er gesetzt an einem Mindeststraf von zwanzig Euro auch noch möglich.
00:13:16: und bei den Ordnungswidrigkeiten also das heisst der ist nach untenhin offen.
00:13:20: Also das heißt damit war es sehr spannend wie das Urteil oder dieser BfG jetzt in dem Fall zur Strafbemessung kommt weil die Straf-Bemessungen richtet sich ja nach dem EFP.
00:13:30: Und wir haben nicht die zwanzichtausend Euro erreicht.
00:13:32: wieso nicht?
00:13:33: Und jetzt ist es ganz interessant, wie der BfG vorgegangen ist.
00:13:36: Der Bfg hat gesagt, naja, jetzt müssen wir uns mal anschauen welcher Unrechtsgehalt er wohnt in diesen Scheinrechnungen inne?
00:13:44: Und da hat er aus meiner Sicht übersetzt einfach nach dem Schadenspotenzial dieser Scheinrechnung gefragt und gesagt, okay ein Schaden Potenzial wurde abgerufen.
00:13:54: Das waren die rund Achttausend Siebenhundert Euro Vorsteuerschaden.
00:13:57: aber dann gab es noch ein latentes Schadingspotenziale nämlich das wenn diese Rechnung in die Einkommensteuer Erklärungen eingeflossen wäre und das hätte nochmal den Strafrahmen um zusätzliche sechsundzwanzigtausende Euro Einkommenssteuer hochgeschraubt.
00:14:09: so Dann ist es ganz lustig, dann vergleicht er gedanklich den Strafrahmen des Fünfzig B mit dem Strafraum in der getroht hätte wenn man jetzt auch die Einkommenssteuerklärung falsch abgegeben hätte.
00:14:21: Und dann wäre es wirklich so gewesen dass man dann, wenn man sagt das sind beides im Dreiandreißzig Fünf also bei diesen Erklärungsdelikten mit dabei, hätten wir dort auch einen Straframen von über hunderttausend Euro knapp gehabt.
00:14:32: So was unter dem Strich vor einfach gesagt ja... Der Strafrahmen aus dem Fünfzig gewesen wäre oder annähernd dergleiche gewesen wäre, wie wenn diese Scheinrechnung ihr volles Potenzial entfaltet hätte und auch bei der falschen Einkommensteuererklärung noch durchgegangen wäre.
00:14:51: Und dann sagt er okay unter dem Strich ist dann so quasi vom Unrechtsgehalt Herr Kupf-Vikatsch, ob man den Einen Fünfzig B heranzieht.
00:15:00: In beiden Fällen sind wir knapp bei hunderttausend Euro und da meldet er einfach einen Strafrahmen, eine Bemessung von fünfzehn Prozent an.
00:15:06: Also der sagt okay, fünfzehnt Prozent das ist bei einem Ersttäter so mal ein Ausgangspunkt und dann wiegt er die Milderungs- und Schwerungsgründe ab und nachdem die Minderungsgründen ein bisschen überwogen haben zieht er noch ein Prozent Punkt ab ja und landet so bei vierzehn prozent vom Strafraumen umgibt eine Strafe Geldstrafe von vierzehnteusend euro.
00:15:25: also wie gesagt Die Strafbegründung finde ich kreativ, weil man da dann doch eigentlich wieder in der Erklärungsdelikte übersetzt.
00:15:37: Und damit natürlich diese, wie soll man sagen, dieses Nähmereinander zwar nicht auf der Folie, dass diese Delikte nicht nebeneinander verengt werden können aber bei der Strafbemessung dann doch praktisch berücksichtigt und man damit den Auslangen findet.
00:15:51: Weil wie gesagt hier der Eier der Strafbemesserung Wie gesagt alles über zwanzig Euro, sage ich mal möglich macht und in dem Bereich kann man sagen war die Entscheidung durchaus lösungsländiert.
00:16:02: Ich mag auch vielleicht daran gelegen sein dass diese Entscheidung der Beschwerdeführer unvertretend war und das ist auch der Grund warum wahrscheinlich in diesem Bereich keine Revision zu erwarten ist.
00:16:12: wie gesagt der Beschwärteführer war unvertreten.
00:16:15: oder ob eine Abendsrevision kommen wird?
00:16:17: Ist die Frage aus meiner Sicht daher für den Status Quo sehr entscheidend.
00:16:23: Für die Praxis.
00:16:23: ein paar Punkte sind hier wirklich zu Highlighten, ich hoffe die Folge hat Ihnen gefallen und freue mich auf Ihr Feedback!
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