Folge 37 - Selbstanzeige nach § 51b FinStrG: Worauf Berater:innen jetzt achten müssen

Shownotes

Die erste BFG-Entscheidung zu § 51b FinStrG sorgt weiterhin für intensive Diskussionen in der Finanzstrafrechts-Community. Besonders eine Frage steht dabei im Mittelpunkt: Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Praxis der Selbstanzeige?

In dieser Folge analysiert Johannes Prillinger die Konsequenzen der BFG-Rechtsprechung für die Selbstanzeigerstattung bei Scheinrechnungen und anderen Anwendungsfällen des § 51b FinStrG. Im Fokus stehen insbesondere die unterschiedlichen Tathandlungen des Tatbestands, die Besonderheiten der Verwendungsvariante sowie die Frage, welche Bedeutung die Einordnung als Dauerdelikt für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige haben kann.

Darüber hinaus geht es um die praktischen Herausforderungen bei der Offenlegung von Scheinbelegen, die Grenzen eines Rücktritts vom Versuch und den Wunsch nach mehr Rechtssicherheit für Berater:innen und Unternehmen.

Veranstaltungshinweise:

Das Thema wird auch beim 17. Praktikerforum für Finanzstrafrecht am 30. Juni 2026 in Wien diskutiert. Details zur Veranstaltung: [link betrifft die falsche Veranstaltung] bitte diesen verwenden https://www.leitnerleitner.com/news/finanzstrafrecht-2026-17-forum-fuer-praktikerinnen/

Weiters analysiert Johannes Prillinger die Folgen für die Beratungspraxis in einem gemeinsamen Webinar mit HR Wilfried Lehner, Leiter Finanzpolizei beim ABB, am 1.7. von 14.00-15.30. Anmeldung unter: https://vwt.at/veranstaltung/scheinrechnungen-worauf-berater-und-klienten-in-der-praxis-aufpassen-muessen/

Bei Fragen oder Feedback zu den Folgen freut sich unser Experte Johannes Prillinger über eine Nachricht an johannes.prillinger@leitnerleitner.com

Jetzt reinhören!

Transkript anzeigen

00:00:03: Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Tatort Steuern, den Podcast für Finanzstrafrecht.

00:00:08: Ja die letzte Folge zur BFG-Entscheidung zum einundfünfzig b hat für zahlreiche Feedback aus der Community gesorgt.

00:00:15: Das wichtigste Thema dürfte für alle sein, hat diese Entscheidung jetzt Auswirkungen?

00:00:45: Ausgangspunkt ist, dass bei einer Selbstanzeige für Finanzvergehen die Darlegung der Verfehlung gefordert wird.

00:00:52: Und die Besonderheit vom EI und Fünfzig B besteht nun darin das dieser ja unterschiedliche Tathandungen unter Strafe stellt.

00:00:59: also einmal wird er die Herstellung oder Produktion eines Scheimbeleges unter Strafen gestellt Eine andere Tathandlung wäre die Verfälschung eines ursprünglich richtigen Belegs und die letzte Variante ist die Verwendung eines falschen Beleg.

00:01:13: Alle drei Tathandlungen können einen Einen Fünfzig B auslösen, und wir haben ja mit der Produktionsvariante und der Verfälschungsvariante bei der darliegenden Verfehlung kein Problem.

00:01:24: warum?

00:01:25: Weil Das kann man ja relativ leicht in Worte fassen, wenn einem beleg fälscht oder einen falschen Beleg produziert.

00:01:33: Da muss man ja in der Selbstanzeige nur darlegen welchem Beleg wir wie verfälsht oder produziert haben und wenn man sicher gehen will dass die richtige Belege erfasst ist dann kann man den ja als Inne Anlage beischließen.

00:01:45: also damit ist man für diese Produktions- oder Verfälschungsvariante aus Sicht des Einenundfünfzig B relativ unproblematisch mit einer Selbstanzeit nach dem herkömmlichen Gesichtspunkt Straffrei.

00:01:57: Problematisch ist allerdings die Verwendungsvariante, warum?

00:02:02: Für alle, die vor zwei Wochen zugehört haben.

00:02:05: bei der Entscheidung des BFG von Anfang Mai XXI hat der BFGA explizit ausgesprochen dass das Verwenden eines falschen Belegstuchaufnahme in die Bücher ein Dauerdelikt darstellt und erst wieder mit Entfernung des Belegs aus den Büchern beendet.

00:02:23: Zustand der Rechtswidrige, der beim Dauerdelikt sanktioniert wird reicht soweit und solange der Beleg in den Büchern aufgenommen ist.

00:02:31: Und erst die Entfernung des Belegs führt zur Beendigung des Dauerdelikts.

00:02:36: Das führt ja in der Praxis zu dem Problem... dass ein Beleg sicher nicht nur in einer Buchhaltung befindet, sondern unter Umständen in zwei Buchhaltungen oder mehr.

00:02:47: Warum?

00:02:48: Weil es gibt in der Regel einen Belegersteller und einen Belegeempfänger und der Beleg wird im Regelfall... wenn man sich nur das Beispiel in der Scheinrechnung vor Augen führt, in der Buchhaltung des Ausstellers und in der Bookhaltung dieses Empfängers enthalten sein.

00:03:04: Und das führt natürlich jetzt in der Praxis dazu im Rahmen der Selbstanzeigeerstattung dass es wahrscheinlich fast unmöglich ist zeitgleich sicherzustellen, dass dieser Scheinbeleg diese Schein Rechnung aus beiden den Buchhaltungen entfernt wird.

00:03:19: Und man könnte sich natürlich auch die Frage stellen, wie muss ich diesen Beleg in der Buchhaltung entfernen um eine Darlegung der Verfehlungen nämlich das Dauerdelikts zu bewirken.

00:03:42: Eine Fünfzig B selbst anzeige in der Verwendungsvariante Risiken enthält.

00:03:48: Warum?

00:03:49: Weil wenn ich es nicht... auf die Straße bekomme, dass ich beide Belege nämlich in den Buchhaltungen des Empfängers und des Ausstellers zeitgleich diesen Beleg entferne.

00:04:00: Dann wird mir dieser Beleg ja nach der Selbstanzeigeerstattung weiterhin in einer Buchhaltung enthalten bleiben und damit würde er das Dauerdelikt dann nach der selbstanzeigen Erstattung fortgeführt werden so da sie unter Umständen für den Zeitraum bis zur Selbstanzeitungsstrafrewerde und danach das Dauerdilikt ja fortgesetzt wird behalte und gerade die Selbstanzeige diesen Finger in diese Wunde legt.

00:04:27: Das wäre ein Verständnis, dass ich persönlich nicht teile.

00:04:31: Ich sehe es anders wie siehe ich es.

00:04:33: Wenn ich in der Selbstanzeige den Beleg spezifiziere und genau dem Beleg ausstelle und empfänge bezeichne, dann nehme ich ja den Belege den Unrechtsgehalt.

00:04:45: Der Unreichtsgehalt besteht nach dem Zweck und auch dem Wortlaut der Bestimmung gerade darin das mit dem Belege einen Geschäftsvorgang vorgetäuscht oder dessen wahrer Gehalt verschleiert wird allerdings diesen Scheinbeleg jetzt in der Selbstanzeige entlarve und die involvierten Personen nenne damit genau dieser Unrechtsgehalt beseitigt.

00:05:04: Und dann kommt es meines Erachtens auf eine rein faktische Entnahme aus der Buchhaltung nicht mehr an, warum?

00:05:10: Weil der Beleg wurde durch die Selbstanzeit entlarvt und kann eigentlich keinen Schaden mehr anrichten!

00:05:16: Ich weiß dass diese Thematik unter Umständen kontroversiell gedacht wird und jetzt Gedanken kursieren wie man das für die Selbstanzeige umsetzt.

00:05:26: Vielleicht meine Bitte, ich weiß es hören auch einige Behördenvertreter des Arms für Bedrucksbekämpfung den Podcast und ich darf hier den Wunsch deponieren dass die Beraterschaft sich betreffend Selbstanzeitigererstattung recht sicherheit wünscht.

00:05:41: Warum in der Klientenkommunikation kommt es nicht so gut an, wenn wir im Beratungsgespräch einen Disklemer setzen und sagen na ja unter Umständen müssen wir uns die Wirksamkeit der Selbstanzeige im Rechtsweg beim Höchstgericht ausfechten.

00:05:56: Ja das ist im Prinzip dann unerfreulich bei den Klientunterumständen zurückgeschreckt vor der Selbstantzeigererstattung.

00:06:02: Vielleicht hier der Wunsch ein Anwendungserlass zum Einenfünfzig B mit selbstanzeigen Gesichtspunkten wäre für beide Seiten hilfreich?

00:06:10: Vielleicht bei dieser Gelegenheit auch ein Hinweis.

00:06:13: Wir werden dieses Thema beim siebzehnten Praktikerforum für Finanzstrafrecht am dreißigsten Juni in Wien im Rahmen einer Pendeldiskussion ansprechen, also bei den Pendeln sitzen wirklich hochrangige Vertreter.

00:06:24: Hofrat Lena von der Finanzpolizei wird dort sitzen und es wird Professor Kehrt von der WU dort sitzen.

00:06:31: Und wir haben auch einen Dr.

00:06:32: Pargelsch vom BFG zu diesem Thema an Pendeln und natürlich auch Berater.

00:06:37: Wie gesagt wenn Sie Zeit und Lust haben, können Sie gerne in den Veranstaltungslink verlinken.

00:06:44: Das Thema Selbstanzeige-Erstattung ist auch deshalb so wichtig, weil andere Strafaufhebungsgründe bei einem Dauerdelikt regelmäßig ins Leere gehen.

00:06:57: Warum?

00:06:57: Ich mache es Ihnen vielleicht plakativ am Beispiel des Freiheitsentzugs fest, warum?

00:07:02: da ist nämlich durch den OGH schon ausudiziert worden.

00:07:04: Ein Freiheitsentsuch ist auch ein Dauerdelikt und die Freizeit, also der freiheitsentzug, der ist bereits mit dem Einsperren der Person vollendet.

00:07:14: Also sprich wenn ich eine Person einsperre ist das Delikt vollendete und solange ich eben diesen Zustand aufrecht erhalte verlängert, dass die Strafbarkeit allerdings das Freilassen dieser Person, die ich eingesperrt habe stellt gleichzeitig keinen Rücktritt vom Versuch da weil er mit dem einsperren, dass sie liegt schon vollendet ist.

00:07:36: Das beenden hat lediglich Auswirkungen für die Strafhöhe und nichts anderes ist es beim Einen-Fünfzig B. also das heißt Ich kann ja einen Rücktritt vom Versuch nur so lange setzen, als die Ausführungshandlung noch nicht vollendet ist.

00:07:51: In unserem Fall ist aber die Ausführungshandelung mit der Aufnahme des Scheinbeligs in die Bücher vollendete und damit ein Rücktrritt von dem Versuch nachdem ich diese Rechnung aufgenommen habe nicht mehr möglich weil die Auschwörungshandlung beendet.

00:08:03: Die Dauer, wie lange der Beleg in der Buchhaltung bleibt und überlebt, bestimmt lediglich den Unrechtsgehalt.

00:08:09: Nämlich die Aufrichterhaltung des Zustands wieder gerade beim Dauerdelikt sanktioniert.

00:08:13: also das heißt hier bitte Vorsicht weil es ja auch in der Kollegenschaft schon diskutiert wurde dass man einfach sagt naja gut bei der Verwendungsvariante ist alles eh halb so schlimm weil dann entferne ich halt einfach still und heimlich an die Rechnungen wieder aus der Buchaltung.

00:08:26: und das ist ja da näher ein Rücktritt vom Versuch vor Sicht.

00:08:29: nach der Rechtsprechung des OGH Zu Dauerdiligten zum Freiheitsentzug wäre das gerade kein Strafbefreien der Rücktritt vom Versuch.

00:08:38: Warum?

00:08:39: Weil das Versuch statt dem schon gar nicht bevorliegt, kann nur vorliegen solange die Tat letztlich nicht vollendet ist.

00:08:45: und bitte beim Dauedilikten müssen sie zwischen TAT Vollendung und TAT Beendigung unterscheiden.

00:08:52: Ich hoffe, die Folge war für den ein oder anderen von Ihnen hilfreich.

00:08:55: Ich freue mich wie gesagt auf das Feedback und möchte mich auch für die zahlreichen Zuschriften des letzten Mal bedanken.

00:09:01: Das zeigt, dass Thema lebt.

00:09:02: in diesem Sinne bis zum nächsten mal!

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