Folge 41 - Mandantenunterlagen nicht herausgeben: Können sich Steuerberater:innen strafbar machen?
Shownotes
Mandantenunterlagen nicht herausgeben: Können sich Steuerberater:innen strafbar machen?
Fließtext: Müssen Steuerberater:innen Mandantenunterlagen an die Abgabenbehörde herausgeben, oder schützt sie die berufliche Verschwiegenheitspflicht?
In dieser Folge von Tatort Steuern beleuchtet Johannes Prillinger das Spannungsfeld zwischen der Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG und der Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG. Anhand konkreter Praxisfälle zeigt er, wann die Nichtmitwirkung überhaupt finanzstrafrechtlich relevant werden kann, welche Mandantenunterlagen besonders geschützt sind und wo bei bereits bestehenden Dokumenten, Kopien und Unterlagen für Selbstanzeigen rechtliche Graubereiche liegen. Außerdem geht es darum, wie Steuerberater:innen reagieren können, wenn mit einem Finanzstrafverfahren Druck zur Herausgabe von Unterlagen aufgebaut wird.
Bei Fragen oder Feedback zu den Folgen freut sich unser Experte Johannes Prillinger über eine Nachricht an johannes.prillinger@leitnerleitner.com.
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00:00:01: Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Tatort Steuern, dem Podcast für Finanzstrafrecht.
00:00:06: Ja zurück aus der Sommerpause gleich mit einem brandaktuellen Thema und zwar kann ich mich als Steuerberater strafbar machen wenn nicht Mandantenunterlagen nicht herausgebe?
00:00:17: ja diese Frage geht auf einen höherer Wunsch zurück.
00:00:20: Man kann es sich fast nicht vorstellen.
00:00:22: Der Berufskollege hat Mandantenunterlagen und der Berufung auf das Berufsgeheimnis nicht herausgegeben, dann wurde dieser Wink mit dem Zaumfall gemacht, wo gesagt wurde naja wenn sie uns diese Unterlagen nicht geben werden wir in einem Mittlungsverfahren nach einundfünfzig eins Literer E-Finanzstrafgesetz einleiten.
00:00:42: also diese Bestimmung haben vielleicht die wenigsten von ihnen schon mal in der Praxis gehabt.
00:00:49: Vielleicht um hier auszuholen, diese Bestimmung ist doch eine wo es wenig Judikatur gibt.
00:00:55: Der Klassiker oder der Tatbestand dieser Bestimmung, wenn ich Abgabenhöhe behördliche Aufsicht zu den Kontrollmaßnahmen erschwere behindere oder bei solchen Nicht-Mitwirken, dann ist bevorsatz, also hier ist Vorsatz gefordert eine Finanzordnungswidrigkeit nach ein und fünfzig Literer eh denkbar.
00:01:14: Also die Klassiker, die wir da haben sind die wenn beispielsweise abgabenbehördliche Kontrollorgane oder seit Jahrzehnt zwölf gilt das generell auch für die Finanzpolizei, die ja nicht nur abgammerrechtlich ermittelt.
00:01:25: Wenn hier Kontroll organe beispielsweise der Zutritt zum Grundstück oder zu Betriebsräumen innerhalb der Geschäftsöffnungszeiten behindert oder verhindert wird, dann kann man hier einen E-Verhängen, wenn man hier einfach vorsätzlich diese behördlichen Kontrollmaßnahmen dadurch versucht zu unterbinden.
00:01:45: Klassiker ist auch immer der.
00:01:47: Wenn man den Wachhund trotz Aufforderung nicht entfernt und deswegen keiner sich das Grundstück betreten trauert.
00:01:53: also da sind so diese klassischen Fälle wo man hier ein E hat aber er geht eben tapestandlich weiter, denn warum haben wir hier nicht nur ein Schwerungs- und Verhinderungsverbot von Kontrollmaßnahmen.
00:02:08: Wir haben ja auch eine Mitwirkungspflicht.
00:02:11: Und diese Mitwirkungspflicht ist das was die Bestimmung in der Praxis in jüngster Zeit insbesondere auf drängender Finanzpolizei wieder attraktiver macht und in das Licht von Strafverfügungen rückt.
00:02:22: Warum?
00:02:23: Weil hier letztlich auch von dem geprüften oder der Auskunftsperson eine Mitwirkungspfpflicht verlangt wird.
00:02:32: und da ist es insbesondere spannend, nämlich da muss man aufpassen wenn man hier in der Praxis Strafverfügungen kriegt weil diese Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht immer sauber begründet wird.
00:02:45: Ich will da Ihnen ein Beispiel bringen beispielsweise wenn Sie als Auskunftsperson im Rahmen einer Zoll-Kontrolle oder einer Aufsichtskontrolle Fragen beantworten müssen.
00:02:59: Sie können es beantwortet mit diesem Beisatz.
00:03:02: Wenn sie dann nichts sagen, haben sie gerade nicht eine Mitwirkungspflicht verletzt weil in einem Türl offen gelassen worden ist dass sie die Frage nicht beantworteten.
00:03:11: also das heißt hier immer genau aufpassen ob hier wirklich eine Verpflichtung besteht dieser Mitwirkungspfricht nachzukommen.
00:03:20: Das gleiche ist beispielsweise auch wenn sie jemanden nicht hindern, dass er die Kontrollmaßnahme vornehmen.
00:03:28: Beispielsweise werden Sie beim Zoll kontrolliert und Sie sind dort mit einem Auto gefahren und jetzt geht es darum das man diesen Zollwert feststellen will und der Beamte möchte einfach ein Foto von dem Auto machen um hier festzustellen was das ungefähr wert ist, was das für ein Typ ist.
00:03:43: ja und Sie sagen ihm einfach naja bitte mach uns kein Foto weil ich will jetzt morgen nicht in der Zeitung stehen mit dem Auto weil das einen Wiedergehennungseffekt hat.
00:03:53: und der Beamte macht dann kein Foto, auch dann haben sie hier letztlich eine abgabenrechtliche Kontrollmaßnahme weder erschwert noch verhindert weil er hätte trotzdem ein Foto machen können.
00:04:03: Er nimmt ja freiwillig Abstand.
00:04:05: also auch hier kommt es immer genau darauf an zu prüfen ob sich wirklich eine Kontroll-Maßnahme verhindern oder erschweren oder eher nicht nachkommen, wenn das für die Behörden faktisch trotzdem möglich gewesen wäre und sie machen es halt freiwillig nicht.
00:04:20: Gut dann ist das kein Fall von einem E-E.
00:04:23: Also ich glaube hier in der Praxis immer genau hinschauen auch aufpassen bitte, wenn Sie beispielsweise telefonisch angerufen werden Abgabenbehördlichen Kontrollorgan.
00:04:36: Da wichtig, ein Telefonat ist gerade keine Form der Beweisaufnahme die in der BRU vorgesehen ist und Pflicht bewährt ist.
00:04:43: das heißt wenn sie hier am Telefon nicht sagen färmenmündiges Gespräch nicht sagen, gibt es aber die Haarechtsprechung dass ihnen das nicht vorgeworfen werden kann wenn sie am Telefon nicht sagen.
00:04:52: Wenn Sie natürlich dann aufgefordert werden persönlich zu erscheinen und persönlich die Fragen beantworten dann gilt das nicht.
00:04:59: Aber hier wie gesagt in der Praxis der Tipp, wenn der E-E bei Ihnen landet schauen Sie sich die Bestimmung näher an weil hier jede Form der Nichtmitwirkung auch wirklich strafbewert ist.
00:05:15: Kommen wir jetzt zum Kernpunkt der Folge.
00:05:19: und warum?
00:05:20: Weil es in letzter Zeit häufiger auftaucht, dass auch Berufskollegen, Steuerberaterkollegen angehalten werden als Auskunftsperson Unterlagen, Mandantenunterlagen vorzulegen.
00:05:36: Hier ist ganz klar das Thema, wenn ich Mandantenunterlagen die mir anvertraut wurden vorlege dann sollte ich mir bewusst sein dass sich auch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach Achtzig WTBG habe.
00:05:50: Das ist einmal ganz wichtig.
00:05:51: Warum?
00:05:52: Weil natürlich kann ich von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, aber wenn nicht entbundet wurde dann habe ich grundsätzlich und da gibt es eine verfassungsgerichtliche Entscheidung aus den Siebzigerjahren Grundsätzlich hier auch die Pflicht auf diese Verschwiegenheitspflicht zu insistieren.
00:06:07: Also das ist nicht quasi nur ein Recht Es ist quasi aus Sicht des VfG eine Pflicht.
00:06:11: Wir bitte hier mitdenken, wenn Sie zu großzügig sind kann das auch und umständen zivilrechtliche Folgen aus dem Mandatsverhältnis nach sich ziehen.
00:06:21: So dass im Regelfall der Berater die Karte der Verschwiegenheitspflicht schon aus Sicht des Eigenschutzes ziehen wird!
00:06:31: Und vor dem Hintergrund ist es schon mal befremdlich, wenn ich hier im Rahmen von Kontrollmaßnahmen aufgefordert werde Mandantenunterlagen herauszugeben und wenn ich mich hier auf die Verschwiegenheitspflicht berufe.
00:06:46: Ich muss sie nach dem Gesetz Glaubhaft machen das sagt mir eben.
00:06:55: berufe mich hier auf die gesetzliche Verschwingheitspflicht nach ganz klar ein E, nicht als Umgehungsmaßnahme herangezogen werden kann.
00:07:15: Genauso wenig wie eine Beschlagnahme hier finanzstoffrechtlich zur Umgehung dieser Verschwiegenheitspflicht benutzt werden darf.
00:07:22: also das heißt hier greift man dann schon in Kernbereiche ein die Heikel sind so.
00:07:28: jetzt ist es allerdings so dass nicht oder wie soll ich sagen Es gibt zu dieser Verschwiegenheitspflicht In letzter Zeit widersprüchliche Judikatur.
00:07:37: Das beginnt insbisfront.
00:07:38: und da gibt es diese OGH-Judikatur, die jetzt zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ergangen ist auf die allerdings dann der Achtziger auch referenziert.
00:07:47: Da gibt's diese Grasserfälle, die auch kann man nachlesen sind ja auch medial abrufbar wo Unterlagen beim Steuerberater beschlagnahmt wurden.
00:07:54: und dann eben die Frage war naja Unterliegen diese Unterlagen der Verschwiegenheitspflicht oder unterliegen sie nicht der Verschwiegenheitspflicht?
00:08:02: Und in dieser Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass grundsätzlich die Verschiegenheitspflicht nicht schrankenlos besteht.
00:08:12: Also insbesondere dann wenn Sie beispielsweise irgendwelche Tatwerkzeuge, also das ist ja klar, Tatwerkzeugen oder Delikts geprägte Elemente, also die müssen Sie natürlich rausgeben.
00:08:24: Und dann ist es auch noch, und das sorgt in der Praxis für mehr Probleme.
00:08:28: Nämlich die Bestimmung des Achtziger sagt Anvertraute-Informationen.
00:08:34: Also das heißt anvertrauten Informationen sind nicht schrankenlos weil der OGH sagt... Man kann nicht alles der Beschlagnahme oder hinter dem Denkmankel der Verschwiegenheitspflicht den Behördenzugriff entziehen, wenn ich Dinge nur aufbewahre.
00:08:50: Also das heißt, wenn sie eigentlich für die Mandatserfüllung nicht relevant wären und auch schon vor der Mandats-Erfüllungen oder vor der mandatsmandatierung bestanden haben also vorexistente Unterlagen, die mir nur übergeben werden dass sich dass ich darauf aufpass.
00:09:06: Ich kann nicht einfach dadurch, dass mir Unterlagen anvertraut werden kann der Klient sehr einfach unter den Schutz der Verschwiegenheitspflicht bringen und nicht grenzenlos bringen.
00:09:14: Das heißt dieser sichere Hafen des Beraters ist nicht schrankenlos vor existierende Dokumente.
00:09:22: insbesondere können das eben sein Bankunterlagen Rechnungen die dann mir als Berater übergeben werden allerdings nicht zur Auftragserfüllung erforderlich sind.
00:09:32: die sind nicht schrankenlos der Verschwiegenheitspflicht unterliegend.
00:09:36: Also das ist vielleicht dieser Graubereich, warum?
00:09:40: Weil ganz klar ist dass alles was zur Auftragserfüllung relevant ist also insbesondere Korrespondenz mit dem klienten Aktenvermerk gerechtsgutachten Entwürfe von Eingaben Selbstanzeigen Gesprächsnotizen Verteiligungs- und Offenlegungsstrategie oder auch interne rechtliche steuerliche Bewertungen.
00:10:00: Das ist wirklich, wo es um Kernberatungsgeschäft geht, dass es jedenfalls einmal geschützt und diese Unterlagen und Informationen sind geschützten.
00:10:10: Dann diese originären Klientenunterlagen die vorher schon bestanden haben.
00:10:15: da ist jetzt die Frage und da ist die OGH Entscheidung leider nicht ganz.
00:10:19: wie soll ich sagen sie leuchtet nicht alle Ecken dieses Sachfaltes aus.
00:10:23: also dem Grunde nach besteht für Originalrechnungen Bankkostzüge beispielsweise die der Klient vorher schon gehabt hat bevor das Mandat mit mir eingegangen die ich lediglich aufbewahre, der Bereich wäre laut UGH nicht geschützt.
00:10:37: So und jetzt haben wir natürlich einen Graubereich wo insbesondere ja auch mir Unterlagen die existieren übergeben werden damit ich da beispielsweise Steuerberater eine Selbstanzeige anfertige.
00:10:48: das ist letztlich klar weil ich werde in einer Selbstanzeit hier immer für Sachverhalte, die vor der selbstanzeigen Mandatierung liegen mit der Rücksichtigen müssen.
00:10:58: Und wenn wir da Unterlagen übergeben werden ist es aber klar ich habe einen Auftrag und der Auftrag lautet Selbstanzeigeerstattung Aufarbeitung der Vergangenheit und zu diesem Zweck werden wir unterlagen anvertraut.
00:11:09: Da würde ich sagen, kann man nicht sagen dass das Kern der OGH-Entscheidung war und hier würde ich als Berater sagen existiert derzeit ein Graubereich weil hier könnte man schon vertreten.
00:11:19: Dass diese Unterlagen gerade im Sinne des Achtzig WTBG zur Auftragserfüllung nämlich selbstanzeige Erstattungen anvertraut wurden Und diese Unterlage müsste ich dann gestützt auf die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht herausgeben.
00:11:33: Das gleiche ist dann wenn ich beispielsweise unterlagen nicht bekommen zur Aufbewahrung, also beispielsweise die Originale bleiben beim Klienten.
00:11:42: Sondern ich mache mir Kopien und ich habe nur Kopien im Akt oder elektronische Kopien davon im Akt weil ich es eben für meine Arbeit brauche.
00:11:50: auch dann ist die Frage ob wirklich mit dieser Krasseentscheidung des UGH das gibt doch eine Nachfolgen der aus dem Dreiundzwanziger Jahr?
00:11:57: Ob hier wirklich anvertraute Unterlagen die lediglich beim Berater deponiert werden um sie den Behörden Zugriff zu entziehen?
00:12:04: Ob solche Unterlagen vorliegen übergeben werden, um hier ein Mandat zu erfüllen.
00:12:10: Also das sind so diese Graubereiche insbesondere Kopien, elektronische Kopien wenn die Originale ohnehin beim Klient wären.
00:12:17: In solchen Fällen und da muss ich jetzt doch wirklich sagen würde ich mich als Berater nicht erpressen lassen mit einem E-E.
00:12:25: Weil aus meiner Sicht ist es hier eine ungeklärte Rechtsfrage und wir haben beim E-e erstens schon mal die Frage ob überhaupt eine abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt wird, wenn ich eine Verschwiegenheitspflicht habe.
00:12:38: Die Sticht.
00:12:39: und das zweite ist, wenn dieser Anwendungsbereich der Mitwirkungsverpflichtungen versus Verschiegenheitsverpflichtung nicht aussudiziert ist in allen Ecken und Enden, wird man auch schwer ein Vorsatzvorwurf gemacht werden können.
00:12:51: als Berater also das heißt Die Take Home Message für Sie ist hier wirklich.
00:12:56: Sollten sie in dem Bereich Strafverfügungen bekommen, würde ich mich schon zu wehrsetzen gerade als Berater einen die Verschwiegenheitspflicht höher liegt, gerade in dem Bereich wo ich diese Unterlagen für eine Mandatsverarbeitung benötige und es sich hier nicht quasi nur um Treueranverhältnisse wo ich irgendwelche Unterlagen bei mir deponiere handelt.
00:13:37: Das vielleicht zur Grenzziehung des E-Ei.
00:13:40: Der hat in letzter Zeit eine Renaissance erlebt.
00:13:42: warum?
00:13:44: ich mal unterschwelligen Finanzstrafbereich, bringe ich als Behörde ja die Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung weniger schnell zusammen gerade bei finanzpolizeilichen Ermittlungen.
00:13:54: Da kann ich halt dann nicht einfach überfallsartig beim Berater einfallen und dann wird es halt dann oft probiert mit dem E-Truck aufzubauen.
00:14:02: Es gibt dazu auch schon BfG Entscheidungen, die dann bei Kollegen oft mitgeschickt werden um hier Druck aufzubauen.
00:14:08: Auch wenn sie diese lesen sind meistens nicht einschlägig.
00:14:11: das sind Entscheidungen wo es um Fälle von des Bilanzbuchhalters geht also gerade keinen Beruf berechtigt nach dem WTBG und auch bei diesen Entscheidungen könnte man beim BFG kritisch hinterfragen.
00:14:22: Sie begründen's meistens nur weil der keinem Geheimnissschutz nach der alten Bestimmung, das wird die BG unterlegen ist als Bilanzbuchhalter.
00:14:28: Sie prüfen aber gar nicht ob es einen entsprechenden Beheimnisseschutz im Bilanzbuchhaltergesetz gibt den es hier in dem Fall gegeben hätte.
00:14:35: also diese Entscheidungen sind aus meiner Sicht auch wenn man sie jetzt rechtlich würdig mit Vorsicht zu genießen wie gesagt hier in solchen Fällen kühlen Kopf bewahren gleichzeitig natürlich auch hier nicht zu provozieren aber sich auch hier Rechtspositionen, die im Gesetz und auch aus der Literatur nicht klarbleibbar sind.
00:14:56: Ich hoffe diese Folge war für Sie von Teresse und freue mich auf das Feedback.
00:14:59: Ich wünsche noch eine schöne Arbeitswoche!
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