Folge 43 - Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG: Highlights neuer Anwendungserlass

Shownotes

Mehr Spielraum beim Verkürzungszuschlag, aber auch neue Stolperfallen in der Praxis!

Mit 1. Jänner 2026 wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags nach § 30a FinStrG deutlich erweitert. Der neue Anwendungserlass des BMF bringt nun zusätzliche Klarstellungen, wirft aber auch kritische Fragen auf.

In dieser Folge von Tatort Steuern erklärt Johannes Prillinger, welche Betragsgrenzen und Zuschlagssätze gelten, wann der Verkürzungszuschlag bei Betriebsprüfungen zur Anwendung kommen kann und warum die richtige Beurteilung finanzstrafrechtlicher Verdachtsmomente entscheidend ist. Außerdem beleuchtet er die Auswirkungen früherer Selbstanzeigen, mögliche Ausschlussgründe und besonders kurze Antragsfristen. Dabei zeigt er auch auf, welche Auslegungen des neuen Erlasses aus Sicht der Verteidigung kritisch zu hinterfragen sind.

Bei Fragen oder Feedback zu den Folgen freut sich unser Experte Johannes Prillinger über eine Nachricht an johannes.prillinger@leitnerleitner.com

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00:00:02: Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Talwortsteuer an dem Podcast für Finanzstrafrecht.

00:00:07: Heute beschäftige ich mich mit dem Anwendungserlass zum Verkürzungszuschlag nach dreißiger Finanzstraftgesetz, auch diese Folge geht auf einen höheren Wunsch zurück.

00:00:15: vielleicht alle von Ihnen die nicht so tief drinnen sind.

00:00:17: der Anwendungsalast zum Dreißig wurde am neunzwanzigsten Juli aus Emsrommau veröffentlicht.

00:00:24: Vielleicht ein paar Dinge vorweg?

00:00:26: Der Anwendungenbereich Vom Dreißig A wurde ja schon mit ersten Jänner, sechsundzwanzig massiv erweitert.

00:00:33: Also diese Bestimmung die er den Zweck hat Entkriminalisierung im unteren Bereich zu bringen betraglich.

00:00:40: der Anwendungsbereich massiv erweitert, also wir wissen ja alle vor dem ersten, ersten, sechsundzwanzig war er relativ beschränkt.

00:00:48: Wir hatten hier einen Limit von dreiunddreißigtausend Euro und das wurde jetzt im Prinzip mehr als verdreifacht.

00:00:54: Also das ist jetzt bei hunderttausenden Euro und damit natürlich auch der Anwennungsbereich in der Praxis wesentlich größer geworden.

00:01:01: Eine Neuerung auch die jetzt schon vollem Anwendungsalast natürlich gegolten hat, es Berechnung funktioniert jetzt so bei Beträgen bis fünfzigtausend Euro.

00:01:13: also das heißt wenn sie den Verkürzungszuschlag für Betriebsprüfungsergebnisse bis fünfzigtausend Euro einsetzen, haben Sie einen zehnprozentigen Verkürzungszuschlag.

00:01:24: Wenn sie die fünfzig tausend Eurokränze überschreiten dann haben sie einheitlich fünfzehn Prozent Verkürdungzuschlag.

00:01:30: also das heißt bei einem Betrag von achtzigtaussend Euro muss man da nicht differenzieren dass man bis Fünfzig Tausend mit zehn rechnen und darüber mit fünfzehnein.

00:01:39: sie rechnet die gesamten achtzigtausendeinheitlich mit fünfzen Prozent.

00:01:43: Wie gesagt, aus meiner Wahrnehmung ist diese gesetzliche Erweiterung mit Jahresbeginn sehr zu begrüßen.

00:01:51: Und das was jetzt natürlich auch gefehlt hat, ist der Anwendungserlass.

00:01:55: Warum?

00:01:56: Den Anwendungserlass hat es früher schon als Geheimerlass gegeben aber jetzt mit diesem Informationsfreiheitsgesetz haben wir natürlich auch ausseiten der Finanzverwaltung das Thema.

00:02:05: man darf nicht mehr anwendungsErlässe in den eigenen Verwenden halten sondern man muss diese auch den Rechtsunterworfenden zur Verfügung stellen.

00:02:14: und hier erfreulicherweise mit dem neunundzwanzigsten siebten wurde der zum Dreißig A Finanzstrafgesetz veröffentlich.

00:02:23: Aus meiner Wahrnehmung und das möchte ich vielleicht vorwegstellen, ist ganz entscheidend dass sich der dreißig a nämlich die massive Ausweitung des Anwendungsbereichs noch nicht zu allen Beraten und Betriebsprüfungen herumgesprochen hat, also ich habe heuer schon einige Betriebsprüffungen gehabt da wo ich den Betriebesprüfer dann nochmal erklären musste warum ich jetzt den Dreißig A stelle obwohl wir deutlich über dreiein dreißig tausend Euro sind.

00:02:48: weil hier einfach auch durchgedrungen ist, dass der auf alle anhängigen Betriebsprüfungen mit ersten Ersten egal ob das Big-Ergebnis ein Jahr aus dem Jahr Unerfreulicher ist, dass es ihn auch beraterseitig noch manche Unschärfen beim Dreißig A gibt.

00:03:21: Einen Prüfungsergebnis hatte, das war bei ninety-fünftausend Euro.

00:03:32: also das wäre jetzt schon in den Anwendungsbereich reingefallen.

00:03:36: Die Prüfung wurde auch abgeschlossen im April zwei tausend sechsundzwanzig allerdings.

00:03:39: der Berater hat dem Klienten gesagt nein er kann natürlich bei Betriebsprüfungen wo es in Summe mehr als hunderttausende Euro Mehr Ergebnis rauskommt den dreißig nicht anmenden.

00:03:49: ja bitte und dass ist eine Gesetzesauslegung die nicht stimmt denn Es wird hier nicht auf das betriebsprüfungsmehrgebnis abgestellt beim sondern nur auf jenes Ergebnis für welches ein finanzstrafrechtliche Verdachtslage besteht.

00:04:04: Also das heißt, ich habe den Drei-Sig A auch schon bei Betriebsprüfungen mit einem Mehrgebnis von einer Million angewendet.

00:04:10: es war halt bei diesem Betriebensprüfungsergebnis nur einen Teilbereich von nicht mehr als hunderttausend Euro wirklich von finanzstauffrechtlichen Vorwürfen bedroht.

00:04:19: ja und dann geht das Ganze also.

00:04:20: das heißt diese Hunderttauseurogrenze ist nicht auf das gesamte Prüfungsergebnis zu beziehen die konkreten finanzstoffrechtlichen Verdachtsfälle, also auf Detail-Ziffern wo hier wirklich eine konkrete finanzstoffrechtliche.

00:04:34: Verdachtslage besteht.

00:04:36: Und das ist insofern wichtig zu wissen, warum?

00:04:39: weil man natürlich den Drei-Sig A jetzt dann nicht im Finanzstrafverfahren nachholen kann und die Anwendungsfrist vom Dreißig A ist ultra knapp.

00:04:45: Die können Sie nur bis vierzehn Tage nach Festsetzung des BP Mehrergebnisses anwenden.

00:04:51: also im Regelfall ist es ziemlich rasch nach der Prüfung aus mit dem Dreißiger A und der Dreißige A hat ausklänten sich den Charme, dass sie hier einfach nur einmal eine Abgabenerhöhung zahlen.

00:05:05: Das ist doch keine Strafe, ne?

00:05:06: Eine Abgabenherhöhungen und die zahlen Sie nur einmal.

00:05:10: Bei jeder GmbH ist das im Prinzip schon eine Okkursion.

00:05:13: Warum?

00:05:13: Wenn Sie bei einer Gmb H dann ins Finanzstrafverfahren rutschen, dann haben sie die Strafen ja immer mal zwei – einmal für den Verband und einmal für zumindest einen Geschäftsführer.

00:05:22: Und wenn Sie zwei Geschäftsführer haben ohne Ressortverteilung können Sie es auch mal zweimal drei haben.

00:05:26: also Sie sehen hier dieser Multiplikator Effekt der im Finanzstraftverfahren zuschlägt ist wirklich unerfreulich.

00:05:32: und hier sollte man aus Berater sich darauf drängen den Dreißig A wenn er geht zu stellen und ich stelle ihn durchaus sehr offensiv dann manche Fälle nicht gegeben werden, aber den Dreißig A Versuche ich für meinen Klienten wenn es geht immer zur Anwendung zu bringen.

00:05:48: Jetzt kommen wir vielleicht zu dem Anwendungsalass denn dieser Anwendingsalass hat schon ein paar Highlights oder Wenn man aus Sicht des Beraters vielleicht auch ein paar überraschende Momente, die man anders sehen würde gebracht.

00:06:02: Vielleicht vorweg Rechtsqualität des Alasses.

00:06:05: also der Alass ist nicht im Gesetzesrang das wissen ja alle Juristen sondern der Alasse.

00:06:12: Wie soll man sagen eine unverbindliche Auslegung aus Sicht der Gerichte, aber natürlich verbindlich aus Sicht des Finanzbeamten.

00:06:18: Also eine interne Weisung de facto wie man mit Anwendungsfällen das Dreißig A umzugehen hat Aber bitte für den Berater wichtig oder auch für den Klienten Der dreißig a ist letztlich nicht normativ verbindelich.

00:06:31: der anwendungserlass dazu also ein gericht Ein bfg insbesondere wäre an den Erlass nicht gebunden.

00:06:36: und es gibt auch manche fälle ich komme danach noch kurz dazu die Ich nicht Teile, nämlich das Ausdeckungsergebnis des Erlasses Nichtteile und die ich durchaus hier mal in einem Pfarrn testen würde wenn sie mich betreffen.

00:06:49: Kommen wir vielleicht zu diesen Themen die jetzt in diesem Allass neu angesprochen werden.

00:06:55: und da ist es vielleicht mal der erste Punkt der dass die Vollziehung ja und das ist eigentlich nichts Neues, die Vollziehenung des Tristik A überliegt dem aktenführenden Betriebsprüfungsteam.

00:07:06: also das heißt diejenigen, die die Betriebsprüfung durchführen sollen auch über die Anwendung des Dreißig A entscheiden.

00:07:13: Es gibt dann nur eine Ausnahme das sagt der Lass.

00:07:15: wenn das betriebsprüffungsergebnis über hunderttausend Euro liegt und man den dreißig a auf einen Teilbereich davon anwenden will dann ob liegt hier quasi dem Betriebesprüfer die Pflicht beim Finanzstrafreferenten also bei der Strafbehörde beim Amt für Bedrucksbekämpfung nachzufragen ob hier keine Anwände gegen die Anbindung bestehen?

00:07:36: aber ist das so?

00:07:37: Naja, wenn der Dreißig einmal draußen ist es eine Strafaufhebungsgrund und dann kann das ABB nicht sagen naja wir hätten es anders gesehen.

00:07:42: Also vor dem Hintergrund ist es immer Last durchaus etwas was aus meiner Sicht schon wichtig in der Beratungspraxis ist nämlich sie müssen wissen sobald das Prüfungsergebnis über hunderttausend Euro Können Sie diesen Fall eigentlich auch nicht mehr geheimhalten vor dem Amt für Bedrucksbekämpfung, denn wenn sie den XXXA erwollen ist dieses Zwingend durch das aktenführende Prüfer-Team zu verständigen.

00:08:08: Also das vielleicht eine Thematik die vielleicht ganz interessant ist und die der Erlass auch hier offen kommuniziert.

00:08:13: Der Punkt – und das ist vielleicht jetzt auch schon eine Besonderheit – wann der XXX A zur Anwendung kommen kann nämlich insbesondere dann die konkreten Verdachtsmomente aus diesem Prüfungsergebnis nicht die hunderttausend Euro überschreiten.

00:08:29: Also das ist glaube ich mal ein ganz wichtiger Punkt.

00:08:32: und jetzt ist natürlich diese Gretchenfrage, naja welche Unrichtigkeiten oder bei welchen Unrichtigten liegt denn der Verdacht eines Finanzvergehens vor?

00:08:40: Denn diese Unrichtigkeiten sind dieser kleinste gemeinsame Nenner.

00:08:44: Und da ganz aus meiner Sicht vielleicht ganz plakativ – das möchte Ein Verdacht liegt vor, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine schuldhafte Tatbegehung nicht auszuschließen ist.

00:09:10: Grundsätzlich kann so mit jeder Feststellung die zu einem Mehrergebnis führt bereits den Verdacht auf eine zumindest grobwahlsige Tatbegierung begründen.

00:09:21: Ein Verdacht wird nur dann nicht vorliegen, wenn eindeutig kein Verschulden

00:09:25: vorliegt.".

00:09:26: Also das ist schon mit Vernanstalf rechtlicher Brille gelesen aus meiner Sicht ziemlich hart denn man sagt jedes Mehrergebnis führt die Faktor schon zum Verdacht eines Finanzvergehens außer.

00:09:39: es liegen klar schuldausschließende Elemente vor.

00:09:44: aus Sicht des Erlasses gibt es offensichtlich nur die Schulnoten eins oder fünf.

00:09:48: Eins wenn man alle Steuern richtig gezahlt hat und Note Fünf wenn man schon einen Send nicht bezahlt hat, denn dann ist eigentlich schon der Generalverdacht hier dass man zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

00:09:58: also finanziell rechtlich gibt's natürlich Schattierungen dazwischen wird man schauen müssen ob das wirklich in der Härte kommt.

00:10:04: aber die Tendenz die durchleuchtet.

00:10:09: BMF, der für den Erlass zuständig war will man eigentlich sehr viele Prüfungsergebnisse schon mit einem Drei-Sig A versehen.

00:10:17: In Ansatz mal provokativ vielleicht ein Körpergeld kassieren und damit aber auch einen Tattoo im Finanzstrafakt hinterlassen denn der Dreißig A wird dem Finanzstraftakt angemerkt.

00:10:28: also da würde ich dann als Berater wenn der dreißig a derart weit ausgelegt wird nämlich auch bei Fällen wo klar kein finanzstrafrechtlicher Verdacht besteht Hier schon auf die Bremse steigen.

00:10:39: und wenn man dieser A dann angeboten wird, aber ich klar dokumentieren kann dass ich hier einfach nicht einmal im Ansatzgruppe alles sich gehandelt habe würde ich den auch noch nicht in Anspruch nehmen.

00:10:48: Also vielleicht das als Gegenseite zu der Meinung, dass der durchaus attraktiv immer ist der Dreißig Aber weil natürlich klar der Akt es nicht hergibt, dann würde ich ihn auch nicht nehmen Weil wie gesagt er bleibt halt im Finanzstrafrechtsakt schon haften als Beispiele die genannt werden für Umstände, die auf ein Finanzvergehen schließen lassen und das ist auch lustig.

00:11:07: Also im Prinzip der Erlass führt sogar konkrete Beispile an wann der Verdacht naheliegt.

00:11:14: also der Klassiker ist der unversteuerte Einnahmen okay das teile ich.

00:11:16: die Rechtsauffassung wenn wir irgendwo erlöscht Mälerungen haben unversteuerte Einlagen das ist natürlich ein Verdacht.

00:11:22: Das Finanzvergehen ist klar, da würde ich ihn auch nehmen.

00:11:24: Abgrenz und privat betrieblich, ja tendenziell sehe ich das auch so.

00:11:28: wenn hier private Aufwendungen als Betriebliche gekleidet werden Dann ist ein Verdacht da.

00:11:34: Ist eher die Frage, ob nicht dann Spezialpräventive Gründe dagegen sprechen?

00:11:38: Kommen wir hinten noch dazu.

00:11:40: Das nächste Anwendungsfall wird genannt Unrichtige Umstandssteuer-Vormeldungen.

00:11:44: Na ja das sehe ich ein bisschen differenzierter.

00:11:46: warum?

00:11:47: weil bei UVA's sind wir erst beim Vorsatz in der Strafbarkeit drin sind also da bloße Vollzugsfehler aus meiner Sicht noch überhaupt keinen Verdacht auf einen Dreißig A nahe legen.

00:11:57: wie gesagt bei den UVAs sind wir erstmal im Vorsatz im strafbarkeitsbedrohten Bereich.

00:12:02: jede unrichtige UVA ist automatisch ein Verdacht.

00:12:05: Eines Finanzstrafvergehens würde ich anders sehen, ebenso mit zu niedrigen UVAs.

00:12:10: Ab vor Differenzen bei Lohnabgaben.

00:12:11: auch ein Beispiel, da würde ja auch sagen LohnAbgaben erst bevorsatz im Strafbarkeitsrisiko das würde ich anderes sehen.

00:12:19: Dankenswetterweise der Last nennt auch Beispiele wo der Verdacht eines Finanzvergehends nicht nahe liegt also wo kein Verschuldung gegeben.

00:12:27: Insbesondere hier das Beispiel abweichende aber vertretbare Rechtsauffassungen, teile ich auch.

00:12:33: Das ist ein sehr erfreulicher Punkt dass man dieses Beispiel heran führt.

00:12:38: echte Sicherheitszuschläge.

00:12:39: gut das war immer schon unstrittig.

00:12:42: da allerdings vielleicht nur ein Hinweis global Schätzungen sollen bereits einen Verdacht begründen.

00:12:47: also nur der echte sicherheitszuschlag global Schätzung begründen einen verdacht.

00:12:52: Das sind hier die Beispiele, die der Erlass nennt und wie gesagt durchaus aus meiner Sicht in manchen Bereichen sehr weitgehend wo man dann schon sagen muss als Berater für jede Kleinigkeit würde ich ihn nicht akzeptieren.

00:13:08: Kommen wir vielleicht zu einem wichtigen Punkt wo auch den Erlass nochmal Licht oder Auslegungslicht in die Bestimmung reinwirft und zwar der Dreißig A geht ja nicht in allen Fällen.

00:13:21: Das Gesetz normiert hier auch gewisse Sperrgründe für den dreißig a, also Fälle wo er nicht zur Anwendung kommen kann.

00:13:29: und das ist insbesondere der Fall wenn für die betroffenen Abgaben eine Selbsteinzeige erstattet wurde.

00:13:37: Und da gibt es schon jetzt durchaus wie ich würde meinen Ein interessantes Beispiel, der Lars bringt hier ein Beispiel und sagt naja wenn ich den Fall habe dass sich eine Betriebsprüfung betreffend Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuer für die Jahre zwanzig zweiundzwanzig bis zwanzigszwanziger also ich hab hier zwanziggzwanzigg bis zwonswanzig einen Prüfungszeitraum für körperschaftsteuer und umsatzsteuern.

00:14:03: Und es wurde jetzt nur für die Körperschraftsteuer zwanzIG zwanzigt bereits eine Selbstanzeige schon mal erstattet.

00:14:11: Dann sagt der Alas Ultrascharf, naja weil bereits eine geprüfte Abgabe also nur die Körperschaftssteuer-Zwurde aus den Zwanzig rein fällt wo eine Selbstanzeige erstattet wurde sollen automatisch jetzt alle mitgeprüften Abgaben dieser Maßnahme nicht mehr dreißig ahtauglich sein.

00:14:31: Also das heißt ein Einabgabenanspruch selbstanzeige erstattet war und in den Prüfungszeitraum reinfällt, vergiftet mir alle anderen Abgaben Jahre- und Abgabeansprüche.

00:14:47: Naja das kann man erstmal aus dem Gesetzestext meines Erachtens nicht so ohne weiteres ableiten.

00:14:54: und zweitens würde ich hier auch meinen dass es da durchaus auch Gegenargumente gibt denn aus meiner Sicht sagt ja der Gesetzeswort und die Gesetzesmaterialien klar jetzt würde ich schon mal das Gegenbeispiel nennen, wenn jemand Selbstanzeige erstattet und danach clean ist.

00:15:18: Warum sollte der Dreißig A dann in allen Fällen anwendbar sein?

00:15:26: dann ist eigentlich nur der Zufälligkeit obliegt, wie weit die Abgabenbehörde diesen Prüfungszeitraum zieht.

00:15:32: Also wie viele Jahre sie quasi nach dem Selbstanzeige-Jahr in den Prüfungsteidraum rein inkludiert und das hat ja der Abgabendpflichtige gerade nicht in der Hand?

00:15:41: Ich würde keinen Unterschied machen wenn jemand eine Selbstanziege erstattet und danach clean ist, dann sollten die Jahre, die danach geprüft werden dreißigart hauglich sein.

00:15:53: Aus meiner Sicht wäre die Selbstanzige wenn jemand beispielsweise eine Selbstanzeige macht, die Selbstanzeit unvollständig ist dann dieses Jahr noch mal mitgeprüft wird und man dann praktisch nochmal für dieses Jahr einen Dreißig A haben möchte.

00:16:08: Dann hätte ich natürlich teile ich diese Einschränkung dass man hier praktisch darauf abstellt ob schon mal eine Selbstanzeige gemacht wurde, aber zu sagen dass selbst anzeigen wenn auch nur eines der geprüften Jahre oder einen Abgabenanspruch einfällt das dann auch andere Abgabemansprüche und andere Abgabenjahre automatisch nicht mehr für den Dreißig A gehen.

00:16:27: Wie gesagt ich würde es sich aus dem Gesetzeswortlad ableiten in der Strenge und ich hätte ja auch meine teleologischen Bedenken.

00:16:33: Aber wie gesagt man kann den dreißig a ja diesen Anwendungserlass auch beim bfg testen.

00:16:45: Spannend auch die Ausführungen zur Spezialprävention.

00:16:55: wo man sagt, naja bis hunderttausend Euro können wir jetzt die Verdachtsfälle eliminieren.

00:16:59: Na ja es gibt einen Einschränkungspunkt nämlich dann wenn Spezialpräventive Gründe dagegen sprechen und die werden jetzt im Anwendungserlass auch dargelegt.

00:17:08: einer wäre da zum Beispiel wenn noch nicht getilgte Finanzstrafen vorliegen.

00:17:13: also wie gesagt hier auf das Tilgungsgesetz schauen hier aufs Tilgungeredies Kriegsdaus schauen ob diese finanzstaffrechtlichen Vorstrafen schon getilgt sind sonst geht der Dreißig A nicht.

00:17:25: Und ein zweiter Anwendungsfall des Erlasses wäre jener, wenn eine besonders hohe kriminelle Energie vorliegt.

00:17:33: Da werden Beispiele gebracht.

00:17:34: das wäre insbesondere bei gefälschten Rechnungen der Fall.

00:17:38: oder wenn hier aufwändige Manipulationen gesetzt werden oder wenn man aus Sicht des Erlasses sehr frech ist und eindeutig private Aufwendungen betrieblich absetzt.

00:17:48: also das wären hier so.

00:17:49: Anwendung.

00:17:49: Fälle wo der Erlass sagt Das ist vielleicht ein Punkt, den man jetzt aus der Praxis auch begrüßen kann.

00:18:02: warum?

00:18:03: weil man jetzt ein bisschen mehr Klarheit hat zur Anwendung oder insbesondere auch zu Nichtanwendungen welche Fälle man einfach nicht hier beim Drei-Sieg A beantragen sollte.

00:18:14: Wie gesagt manche Fälle teile ich und manche Teile.

00:18:18: Ein Punkt der vielleicht auch noch spannend ist und den man öfter schon ich selbst hatte, ist das.

00:18:23: Wie umzugehen ist wenn jetzt auf eine Betriebsprüfung einen Nachschau folgt sind dann die Beträge zusammen zu rechnen also sprich muss sich dann die Nachschaumeregebnisse zu dem betriebsprüfungsmehrergebnissen addieren?

00:18:37: umzuschauen ob ich innerhalb der Grenzen bin?

00:18:38: ja und dann trifft er Alas hier diesen.

00:18:41: Diese Aussage, diese beiden sind zusammen zu rechnen.

00:18:45: Denn um der Schreibzwörtlich werden mehrere Überprüfungshandlungen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt so ist die Summe aller Nachforderungen für die Zulässigkeit einer Abgahmerhöhung nämlich dieses Verkürzungszuschlag heranzuziehen.

00:18:59: also wie gesagt hier aufzupassen.

00:19:03: Was aber wiederum nicht heißt, dass sich auch wenn eine Unternehmensgruppe oder mehrere Abgabepflichtige eines Unternehementsverbundes geprüft werden hier muss ich nicht zusammenzählen.

00:19:26: für jedes geprüfte Unternehmen selbst berechnen, sodass ich auch bei einer Prüfung die natürlich mehrere Unternehmen umfasst.

00:19:34: in meinen Verteidigung beschränkt werde, dass ich hier auf einmal bei mehrere zusammengefasst werden.

00:19:39: In eine Prüfungsmaßnahme habe ich die Gesamtgruppe für die Berechnung der Grenzen heranzuziehen und kann jedes Abgabensubjekt zurückgreifen.

00:19:51: Wie gesagt, das wären ein paar spannende Punkte aus dem Anwendungserlass.

00:19:56: Der Erlass ist natürlich noch weitergehen und es gibt doch andere Punkte.

00:19:58: die finde ich aber jetzt im Wald nicht besonders spannend weil sie sich ohnehin schon aus der Literatur des Gesetzes oder bisher in Praxis ergeben.

00:20:06: Wenn Sie noch spezielle Fälle zum Dreißig Ahem oder hier andere Auslegungsgesichtspunkte haben freue mich aufs Feedback und wünsche Ihnen auch eine schöne Arbeitswoche!

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